Satzung

Satzung des Schulvereins Haseldorfer Marsch

(in der Fassung vom 23.02.2011)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Schulverein Haseldorfer Marsch“. Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Haseldorf. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Schulverein „Haseldorfer Marsch“ mit Sitz in Haseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch die Beschaffung von Mitteln zur materiellen Unterstützung der schulischen Aufgaben aller zum Schulverband Haseldorfer Marsch gehörenden Schulen. Die Unterstützung erstreckt sich nur auf solche Aufgaben, die nicht Pflichtaufgaben des Schulträgers sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuschüsse zu Klassen- und Theaterfahrten, zur Anschaffung von Unterrichts- und Spielmaterial sowie Zuschüsse zur Ausgestaltung des Pausenbereichs.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel

Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen und Spenden. Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der die Bestrebungen des Vereins unterstützen will. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet, besonders wenn sich zum Zeitpunkt des Eintritts das Kind schon in der 4.Klasse befindet. Die Mitgliedschaft erlischt durch jederzeit zulässige Austrittserklärung zum Schuljahresende, durch Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Schuljahresbeitrag. Er beträgt ab dem Schuljahr 2010/2011 12 EUR im Jahr und ist zum 30.November fällig.

§ 6 Organe

Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/-in, dem/der Kassenwart/-in und zwei Beisitzern. Die Schulleiter(in) der Grundschule Haseldorf oder ihr Vertreter(in) haben im Vorstand Sitz und Stimme, wenn Sie dem Verein angehören.

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die erste Amtszeit für den/die 2.Vorsitzende, den/die Schriftfüher/-in, den/die Kassenwart/-in und die Beisitzer beträgt ein Jahr, danach setzt für sie der zweijährige Turnus ein. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist. Gemeinsam zeichnungs- und vertretungsberechtigt sind der /die Vorsitzende (in seiner/ihrer Abwesenheit sein/ihr Stellvertreter und ein Mitglied des Vorstandes). Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch Einladung einberufen und ist somit beschlussfähig (keine Mindestzahl). Eine Mitgliederversammlung kann von den Mitgliedern verlangt werden, wenn dem Vorstand ein diesbezüglicher Antrag mit den Unterschriften von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder zugeleitet wird. Der Antrag muss den Zweck einer solchen Versammlung erkennen lassen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Wahl des Vorstandes
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfung und Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die Punkte der jeweiligen Tagesordnung
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr läuft mit dem Schuljahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 9 Vergütungen

Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Eigentum des Vereins

Die der Schule zur Nutzung überlassenen Gegenstände bleiben Eigentum der Vereinsmitglieder in ihrer Gesamthänderieschen Verbundenheit.

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von einem Viertel aller Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Abhaltung einer Mitgliederversammlung bekannt zugeben. , die über die Auflösung beschließen soll. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinden Haseldorf und Haselau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 12 Niederschriften

Von den Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.